Abschließende Zustimmung zum Belgischen Antidiskriminierungsgesetz

12.12.2002


Brüssel, 12. Dezember 2002
Von Anke Hintjens, Sprecherin für Holebifederatie


1. Vorgeschichte des Antidiskriminierungsgesetzes

Das Antidiskriminierungsgesetz hat eine lange Geschichte. Ein erster Entwurf, der auf die Diskriminierung se-xueller Orientierung begrenzt war, wurde im Jahr 1985 vorgelegt und bei mehreren Gelegenheiten wider auf den Tisch gebracht (1989, 1992). Nur 1996 wurde dieser Entwurf im Rechtsausschuss der Bundesabgeordneten-kammer debattiert, wo er auf heftige Opposition sowohl der Parteien des rechten Flügels (Christdemokraten, Liberale) und des extrem rechten Flügels (Ultranationalisten) stieß. Der Entwurf ging nicht durch.

Die Holebifederatie verfasste 1998 gemeinsam mit mehreren Parlamentsabgeordneten einen neuen Entwurf für ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz, in dem Diskriminierung aufgrund einer großen Anzahl von Beweg-gründen verboten wurde, einschließlich all derer, die im § 13 des Amsterdamer Vertrags genau aufgeführt wer-den. Die Parlamentswahlen im Juni 1999 führten zu einem neuen Parlament, das dank der Lobbyarbeit von Ho-lebifederatie schnell dazu überging, die Einführung eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes zu unter-stützen. Die Verabschiedung der Rahmenrichtlinie im November 2000 wirkte sich als rechtzeitige Mahnung für die belgische Regierung aus. Im Dezember 2001 wurde der Entwurf im belgischen Senat gebilligt und am 12. Dezember 2002 wurde er durch die Bundesabgeordnetenkammer endgültig angenommen.


2. Zusammenfassung

Das neue Antidiskriminierungsgesetz verbietet jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung bei der Bereit-stellung von Waren und Dienstleistungen, in Arbeitsverhältnissen oder bei der Ausübung irgend einer anderen gewöhnlichen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder politischen Aktivität. Die von dem Antidiskriminie-rungsgesetz erfassten Beweggründe sind Geschlecht, "Rasse", Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Familienstand, Geburt, Alter, Religion, Weltanschauung, gegenwärtiger oder zukünftiger Gesundheitszustand, physische Fähigkeit oder Beschaffenheit.

Anstiftung zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt und Diskriminierung durch eine/n Staatsdiener/in ist nach dem Strafrecht zu bestrafen. Die Diskriminierung zwischen Bürgern/innen wird nach Privatrecht behandelt. Das Ge-richt kann unter anderem anordnen, eine diskriminierende Handlung unverzüglich zu unterlassen, Schadenersatz auf täglicher Grundlage im Fall von Nichtunterlassung auferlegen und den/die Täter/in zwingen, das Urteil des Gerichts zu veröffentlichen.

Der Umgang mit Diskriminierung nach Privatrecht gestattet die Umkehr der Beweislast. Wenn eine berechtigte Vermutung von Diskriminierung glaubhaft gemacht werden kann, möglicherweise durch den Gebrauch von statistischen Daten oder Felduntersuchungen, muss der/die vermutliche Täter/in das Nichtvorhandensein von Diskriminierung beweisen.

Das Vorliegen eines Hassmotivs beim Begehen von Verbrechen, wie unterlassene Hilfeleistung für eine Person in einer Notlage, eines (unzüchtigen) Überfalls, Vergewaltigung, Entführung, Totschlag, Grabschändung und so weiter wird als ein erschwerender Begleitumstand betrachtet, den das Gericht bei der Urteilssprechung zu be-rücksichtigen hat.

Das Antidiskriminierungsgesetz erweitert außerdem die Ziele des Zentrums für Chancengleichheit (Centrum voor gelijkheid van kansen) zur Bekämpfung von Diskriminierung aus allen im Gesetz spezifizierten Beweg-gründen außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, für die eine gesonderte Einrichtung geschaffen wird. Das Antidiskriminierungsgesetz erlaubt dem Zentrum für Chancengleichheit, Diskriminierungsopfer vor Gericht zu vertreten.


Quelle: www.steff.suite.dk/eurolet/eur_104.pdf * Übersetzung aus dem Englischen: Gerhard Grühn *