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In dem Urteil Herr R. gegen die Hansestadt Hamburg wurde beschieden, dass die Zusatzversorgungsbezüge aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gleichermaßen wie bei verheirateten Paaren berechnet werden müssen. Das Gericht begründet sein Urteil unter anderem damit, dass - sofern die Ehe nur für heterosexuelle Paare und die eingetragenen Lebenspartnerschaft nur für gleichgeschlechtliche Paare offen ist - sich Personen in einer eingetragenen Partner/innenschaft in einer rechtllchen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Daher liegt bei Benachteiligung eine unmittelbare Diskriminierung vor, die zu beheben ist. |
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