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Auf Tötung aus Heimtücke steht in der Regel lebenslänglich – doch die Ausnahmen häufen sich
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28.03.2003
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Acht Schüsse auf den schlafenden Haustyrannen
Die Waffe der Schwachen: Manchmal bringen Menschen ihre Peiniger hinterrücks um. Vier Urteile werten dies als eine Art Notwehr
Von Helmut Kerscher
Das Strafgesetzbuch lügt. Im Paragrafen 211 behauptet es: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Das ist gleich dreifach falsch.
Erstens: Es wird auch die Mörderin bestraft, mag das Bild einer mordenden Frau dem männlichen Gesetzgeber auch zuwider gewesen sein. Zweitens: Die Freiheitsstrafe dauert nur in seltenen Fällen bis zum Lebensende; die durchschnittliche Haftdauer liegt derzeit bei 19 Jahren. Drittens: Mord bedeutet Lebenslang stimmt nicht mehr; Gerichte kommen gelegentlich zu weit darunter liegenden Freiheitsstrafen.
Das zeigen vier Entscheidungen der jüngeren Zeit: das eben ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem Haustyrannenmord, ein ähnliches Urteil des Landgerichts Offenburg vom Juli 2002 gegen eine Ehegatten-Mörderin, ein vor wenigen Wochen ergangenes BGH-Urteil zugunsten eines Messer-Mörders, und ein BGH-Beschluss von 1981 im Fall eines Onkel-Mörders. Diese Entscheidungen durchbrachen mit guten Gründen auf unterschiedliche Weise die Lebenslang-Automatik des deutschen Strafrechts. Denn die Täter entsprachen nicht dem herkömmlichen Bild des Mörders und die Opfer waren alles andere als unschuldig: In allen Fällen ging es um Heimtücke als Waffe der Schwachen.
Tod beim Kartenspiel
Den spektakulärsten Angriff auf den Mord-Paragrafen unternahm der Große Senat für Strafsachen des BGH im Jahr 1981. Der entschied nämlich glatt gegen das Gesetz (contra legem, wie die Juristen vornehmer auf Latein zu formulieren pflegen). Der Mord-Paragraf listet neun Merkmale auf, die einen Totschlag vom Mord unterscheiden. Eines davon ist die heimtückische Tötung eines Menschen, worunter man das bewusste Ausnützen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers versteht. Bei Heimtücke müssen die Strafgerichte auch bei mildernden Umständen das Lebenslang aussprechen eigentlich. Der BGH stemmte sich jedoch, gestützt auf ein Verfassungsgerichtsurteil von 1977, gegen diesen Zwang des Gesetzes. Er mochte einen jungen Türken nicht zu lebenslänglich verurteilen, der seinen Onkel in einem Lokal beim Kartenspiel erschossen hatte an sich ein klarer Fall von Heimtückemord. Der BGH berücksichtigte jedoch, dass das Opfer die Frau seines späteren Mörders vergewaltigt, dessen intakte Ehe zerstört und sich der Vergewaltigung gerühmt hatte. So beschloss Karlsruhe, beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein.
Mehr als 20 Jahre später plagte sich das Landgericht Offenburg mit der Frage, wie es einen Haustyrannen-Mord ahnden solle. Eine Frau hatte ihren schlafenden Mann mit einem Fleischermesser umgebracht. Sie wusste sich nicht mehr anders zu helfen, nachdem der Koloss sie über Jahre hinweg verprügelt hatte und darauf auch noch stolz gewesen war. Weil ihr niemand half, half die völlig verängstigte Frau sich und ihrem Baby in einem Akt von Selbstjustiz. Die Offenburger Richter umgingen das Lebenslang nicht durch den Rückgriff auf die Heimtücke-Entscheidung des BGH, sondern durch eine andere Konstruktion: Sie billigten der Täterin verminderte Schuldfähigkeit zu, kamen dadurch zu einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren und verringerten die Strafe weiter durch die Zubilligung eines vermeidbaren Verbotsirrtums. Die Frau kam mit zwei Jahren auf Bewährung davon.
Erst vor wenigen Wochen startete wiederum der BGH einen neuen Doppelan griff auf das Lebenslang beim Heimtücke-Mord. Ein russischer Fernsehingenieur hatte einem Landsmann durch einen blitzartigen Angriff von hinten mit einem kleinen Küchenmesser die Kehle durchschnitten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Doch dabei wird es nicht bleiben. Denn der BGH verneinte zum einen die Arglosigkeit des Opfers, weil der Mann den Täter erpresst und
beraubt hatte, weshalb er laut Richter
Armin Nack argwöhnisch zu sein hatte. Zum andern hielt der BGH das Vorliegen einer Notwehrsituation für denkbar und sogar einen Freispruch für möglich.
Einen Freispruch wollte das gleiche Gericht, der für Süddeutschland zuständige 1.Strafsenat, auch im jüngsten Haustyrannenmord nicht gänzlich ausschließen. Eine mehr als 15 Jahre lang entsetzlich von ihrem Mann gequälte Frau und Mutter zweier Töchter hatte den Gewaltmenschen im Schlaf durch Schüsse aus seinem Revolver umgebracht; von den acht Schüssen aus nächster Nähe waren zwei tödlich. Das Landgericht Hechingen berief sich auf die Onkelmörder-Entscheidung und milderte die Strafe wegen außergewöhnlicher Umstände auf neun Jahre Gefängnis. Dem BGH war auch das zu viel. Es argumentierte: Hätte der extrem brutale Mann die Frau erschossen oder, wie schon einmal fast geschehen, zu Tode geprügelt, wäre er nur wegen Totschlags belangt worden. Und: Wäre der Mann aufgewacht, hätte sich die Täterin auf Notwehr berufen können. Sollte man sie nun für die Tat, in der die körperlich hoffnungslos unterlegene und zermürbte Frau ihre einzige Chance sah, wegen Mordes verurteilen? Weil weder an der Heimtücke zu rütteln war, noch eine Notwehrsituation vorlag (mangels eines gegenwärtigen Angriffs), fanden die fünf Richter einen anderen Ausweg: Sie hielten die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands wegen einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr sowie einen Irrtum über andere Abwendungsmöglichkeiten für möglich und hoben das Urteil auf.
Die Lebenslang-Lüge
Jetzt ist zwischen Freispruch und einer drei- bis vierjährigen Freiheitsstrafe alles möglich. Das Landgericht muss prüfen, ob die Frau objektiv in der Lage gewesen wäre, die von ihrem Mann ausgehende Dauergefahr durch die Inanspruchnahme staatlicher oder sonstiger Hilfe zu beseitigen. Der BGH dachte dabei an einen ihm vorliegenden Fall, in dem ein Haustyrann nach einem staatlichen Platzverweis seine Frau tötete. Auch deshalb forderte das Gericht den Staat auf, den Opfern andauernder Gewalttaten effektiven Schutz zu bieten.
Die Entscheidungen erlauben es einerseits den Strafgerichten, künftig auf bestimmte Mord-Taten flexibler zu reagieren. Andererseits mögen manche befürchten, dass die neue Linie der Rechtsprechung als Ermunterung zur Selbstjustiz oder zur Scheidung auf italienisch verstanden werden könnte. Allerdings wurde nach dem Ende der Lebenslang-Automatik für Heimtückemord kein Ansteigen solcher Tötungen festgestellt. Und die jüngsten Tyrannen-
mord-Urteile beziehen sich auf extreme Konfliktlagen, die niemand zur Lösung durch Töten ermuntern dürften.
Sie sollten aber den Gesetzgeber ermuntern, endlich mit der Lebenslang- Lüge im Mord-Paragrafen aufzuhören. Der letzte Versuch der rot-grünen Regierung, beim Heimtücke-Mord mildernde Umstände gelten zu lassen (Mord zweiten Grades), ist im Sand verlaufen.
Süddeutsche Zeitung, 28.03.2003
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