Newsletter März 2005

30.03.2005


Ausgabe 3, März 2005


Die Arbeitsschwerpunkte den Bundesverbandes Broken Rainbow e.V. liegen auf der Antidiskriminierungspolitik und der Anti-Gewalt-Arbeit.

Dieses Newsletter widmet sich der Debatte um das geplante Antidiskriminierungsgesetz.

Das geplante Antidiskriminierungsgesetz

Die Bundesregierung hat im Dezember 2004 ein Antidiskriminierungsgesetz vorgelegt, mit dem drei europäische Richtlinien - zur "Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft", der "Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" und schließlich der "Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung, beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen" - in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Im Arbeitsrecht werden dabei die Kriterien der "Rasse", ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht aufgegriffen, während eine Umsetzung im Zivil- und Sozialrecht für die Merkmale der "Rasse" und ethnischen Herkunft vorgesehen ist.

Entgegen den Anforderungen der Richtlinien entschloss sich die Bundesregierung, ein einheitliches Gesetz für alle Diskriminierungsmerkmale einzuführen.

Vorgesehen ist eine Beweiserleichterung für Betroffene sowie die Möglicheit, sich durch Antidiskriminierungsverbände unterstützen zu lassen. Auch soll eine Antidiskriminierungsstelle beim Bundesfrauenministerium eingerichtet werden.

§ 8 Des Gesetzentwurfs regelt die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderung. So kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise das Geschlecht für die auszuübende Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung ist.

§ 9 des Gesetzentwurfs regelt die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung. Demnach ist eine Diskriminierung bei der Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich "die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben", zulässig angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft "nach der Art der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung, sofern diese eine wesentlich, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

§10 des Gesetzentwurfs regelt die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, "wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist".

In §15 wird das Recht des Betroffenen auf eine finanzielle Entschädigung verbrieft. Das Unternehmen ist jedoch nur dann zu einer geldwerten Entschädigung verpflichtet, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Anspruch muss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden.

Nach §16 ist der Arbeitgeber jedoch auch zu einer Entschädigung verpflichtet, wenn weisungsberechtigte Personen in Ausübung ihres Berufs eine ungerechtfertigte Benachteiligung ausüben oder diese durch sonstige Beschäftigte oder gar Dritte (z.B. Subunternehmer) erfolgt.

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre Rechte war oder stellt sich als Zeugin zur Verfügung, darf keine Benachteiligung durch den Arbeitgeber erfolgen.

In §20 wird das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot geregelt. Dieses gilt für so genannte "Massengeschäfte" und privatrechtliche Versicherungen und bezieht sich vor allem auf "Rasse" und ethnische Herkunft, aber auch auf die anderen Diskriminierungsmerkmale.

Eine Ausnahme bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen ist dann möglich, wenn "ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist". Schwangerschaft und Geburt dürfen jedoch nicht als Risikofaktor angesehen werden.

Im Falle einer Benachteiligung kann die betroffene Person zum einen auf Unterlassung klagen, aber auch weitere Ansprüche auf Unterlassung der Benachteiligung erhaben. Sie kann auch den Abschluss eines Vertrages verlangen, "wenn dieser ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgt wäre" (§22, 2).

Der vierte Abschnitt des Gesetzentwurfs ist von besonderer Bedeutung, denn er regelt den Rechtsschutz, d.h. die Beweislast und die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände. Wenn eine Person Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Person die Beweislast dafür, dass dem nicht so ist (§23).

Unterstützt werden kann die klagende Person durch Antidiskriminierungsverbände. Diese haben jedoch nur die Befugnis, wenn sie mehr als 75 Mitglieder haben oder aber einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden (§24). Die Diskriminierungsverbände können in gerichtlichen Verfahren dann als Bevollmächtigte oder Beistände auftreten. Die Besorgung von Rechtsangelegenheiten muss jedoch auch Satzungszweck sein.

In Abschnitt 6 wird die geplante Antidiskriminierungsstelle näher definiert. Sie wird im BMFSFJ eingerichtet. Jede Person kann sich an die Antidiskriminierungsstelle wenden, wenn sie glaubt, diskriminiert worden zu sein. Die Antidiskriminierungsstelle unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Rechte, indem sie Rechtsinformationen erteilt, sie an andere Beratungsstellen verweist oder aber versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu erreichen. Des Weiteren leistet dies Stelle Öffentlichkeitsarbeit, führt wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen aus und führt Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung durch. Sie ist gegenüber dem Bundestag alle vier Jahre berichtspflichtig. Auch soll die Antidiskriminierungsstelle "in angemessener Form" Nichtregierungsorganisationen einbeziehen. Vom BMFSFJ wird ein Beirat eingesetzt, der nicht mehr als 16 Personen umfassen soll.

Der Gesetzentwurf traf auf heftige Kritik seitens der CDU und der Wirtschaft. Die Kritik reichte von "erhöhtem Verwaltungsaufwand" bis hin zu dem Vorwurf des "Job-Killers". Auch der Bundespräsident Köhler hatte sich gegen das Gesetz ausgesprochen, da es die Wirtschaft behindere. Die Kritik hatte zur Folge, dass der Gesetzentwurf erneut überarbeitet wurde:

  • Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wurde "besser" Rechnung getragen;
  • Alle Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten geltende gemacht werden;
  • Bei Vermietung von Wohnraum auch durch Wohnungsbaugesellschaften ist eine sozial ausgewogene Auswahl der MieterInenn weiterhin möglich
  • Die Haftung für Dritte wurde gestrichen;
  • Die Antidiskriminierungsstelle wird weiterhin für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig sein.
An dem Gesetzentwurf und an den Änderungen wird jedoch auch dahingehend Kritik geübt, dass ein unabhängiges Verbandsklagerecht nicht möglich ist, d.h. beispielsweise Gewerkschaften keine "Modellprozesse" führen können, um auf bestimmte Missstände hinzuweisen.
Auch wird kritisiert, dass die Versicherungen bis 2007 Zeit haben, Uni-Sex Tarife einzuführen.

Broken Rainbow e.V. begrüßt das Antidiskriminierungsgesetz, kritisiert jedoch ebenfalls das eingeschränkte Verbandsklagerecht sowie den vorgegebenen Zeitrahmen für die Einführung von Uni-Sex Tarifen. Auch ist für uns die Sonderstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht akzeptabel. Die Debatten darum bestärken unsere Position, uns für eine klare Trennung von Kirche und Staat einzusetzen.

Die Diskussionen um das Antidiskriminierungsgesetz sowie der Entwurf und seine Änderungen sind wie immer auf unserer Webseite zu finden: w !



Veranstaltungshinweise 2004

Wir sind mit einem Informationsstand auf dem LFT in Berlin vom 14.-16.5.2005 vertreten.

Tagung feministischer Kriminologinnen in Bremen: "Täterinnen und/oder Opfer? Frauen in Gewaltstrukturen" in Bremen am 20.5. bis 22.5.2005.


Literaturhinweise:

Claudia Rath: Eine geheime Geschichte. Milena Verlag 2003.

"Claudia Rath greift mit ihrem neuen Roman eine bislang weitgehend ausgespartes Thema auf: Gewalt in einer lesbischen Beziehung".


Mitteilung des Bundesvorstandes:


Wir machen jetzt schon aufmerksam auf unsere Mitfrauenversammlung von Broken Rainbow e.V. am 8. und 9. Oktober 2005 in Fohrde.


Für den Vorstand: Constance Ohms

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