Opfer um der Gemeinschaft willen. Verbrechen und Strafen oder: Wer ist "kriminell"?

01.07.2003


Die deutsche Rechtspraxis verfährt sozial höchst selektiv

Von Markus Kowalzyck


Was ist schon das Ausrauben einer Bank gegen ihre Eröffnung?", fragte einst Bertolt Brecht, von dem weiter nicht bekannt ist, dass er ein kriminologischer Experte gewesen wäre. Und doch beschreibt Brechts Frage treffend, wie durch das Strafrecht soziale Ungleichheiten geschaffen und zementiert werden. Ob menschliche Verhaltensweisen kriminalisiert, verfolgt und bestraft werden, orientiert sich nämlich keineswegs nur am Kriterium der
"Gemeinschädlichkeit", sondern folgt den politischen und moralischen Bewertungen, die von den Wertvorstellungen der Herrschenden bestimmt werden. Kriminologische Forschungen zeigen immer wieder, dass Strafrecht und Strafen selektiv wirken und soziale Konflikte und Konfliktlagen eher verstärken als beseitigen.

Kriminologisch inzwischen allgemein anerkannt ist die so genannte Ubiquitätstheorie, nach der fast alle Menschen früher oder später, seltener oder häufiger strafrechtlich relevante Handlungen begehen. In anonymen Befragungen (Dunkelfeldstudien) wird immer wieder festgestellt, dass sich Normverstöße in allen Schichten, Milieus und Altersgruppen finden, wenn sie auch regelmäßig verdrängt, ausgeblendet oder beschönigt werden. Der Kriminologe Detlev Frehsee hat dies 1991 in dem Aufsatz "Zur Abweichung der Angepassten" (Kriminologisches Journal) eindrucksvoll illustriert mit Straßenverkehrsdelikten (Alkoholfahrten, Unfallflucht), mit Personaldiebstählen, die höhere Verluste verursachen als Kundendiebstähle, mit Steuerhinterziehung und dem "Volkssport Versicherungsbetrug", mit Schwarzarbeit, Ausschreibungsabsprachen und Korruption, mit Rechnungs- und Rezeptbetrügereien sowie mit sexueller und häuslicher Gewalt, die nachweislich schichtenunabhängig stattfindet. Würde man den Gewaltbegriff um verbale, psychische und strukturelle Formen erweitern, dann würde deutlich, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung als gewalttätig bezeichnet werden muss.

Auf der anderen Seite macht fast jeder Mensch früher oder später, seltener oder häufiger auch die Erfahrung, Opfer einer Straftat zu werden. Beide Erfahrungen, also die der Täterschaft sowie die der Opferwerdung, bleiben in rund neun von zehn Fällen unentdeckt (das heißt im Dunkelfeld) oder, sofern sie entdeckt wurden, ohne formelle Folgen im Sinne einer Strafanzeige oder gar Verurteilung.

Ebenfalls allgemein anerkannt ist inzwischen, dass das Bestrafen unerwünschten Verhaltens nur wenig an Handlungsmustern der Menschen zu ändern vermag. Kriminologische Untersuchungen haben bestätigt, dass formelle Sanktionen und schärfere Strafen keinen positiven Einfluss auf die Legalbewährung von Straftätern haben. Im Gegenteil: je schärfer die Strafen, desto höher die Rückfallquoten, wie auch der Erste Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung (2001) belegt.

Dies liegt auch daran, dass die Ursachen "kriminellen" Verhaltens so vielschichtig sind wie ihre Erscheinungsformen: Konfliktlagen und Chauvinismus, Einsamkeit und Gruppenzwang, Übermut und Neugier, Not und Habgier können alternativ oder kumulativ zu Verhaltensweisen führen, die bei interaktionistischer Sichtweise als unangemessen und sozial schädlich angesehen werden. "Einfacher" wird eine Erklärung nur bei Menschen, die immer wieder strafrechtlich auffallen und insoweit das Bild des "Straftäters" prägen, der - mit den Worten von Frehsee - "sozialstrukturell recht eindeutig verortet" wird: Hier sind soziale und persönliche Konfliktlagen regelmäßig gehäuft anzutreffen, so dass Strafen allein kaum positive Wirkungen entfalten können.

Trotz der erwiesenen Schichtunabhängigkeit von Straftaten und trotz der vielen liberalen Reformen des 20. Jahrhunderts wird auf Kriminalität auch im modernen Deutschland noch überaus selektiv reagiert. Seit einigen Jahren ist sogar eine gewisse Abkehr von der progressiven und an liberalen Wertvorstellungen orientierten Weiterentwicklung des Strafrechts festzustellen. Mit bemerkenswerter Regelmäßigkeit werden Forderungen nach Verschärfungen des Strafrechts erhoben - einem repressiven Trend folgend, der seinen Ursprung in den USA hat ("zero tolerance") und über Großbritannien ("tough on crime") nach Europa importiert wurde.

Der (beabsichtigte) Effekt der Repression ist eine gesellschaftlich äußerst funktionale Selektionbestimmter Kriminalitätsbereiche und bestimmter Tätergruppen. Dieser - soziale Ungleichheiten begründende - Selektionseffekt zieht sich durch das gesamte Straf- und Strafverfahrensrecht und kulminiert im Bereich des Strafvollzugs.

Kriminalpolitische Diskussionen - und auch ihre Rezeption in den Medien - betreffen überwiegend das materielle Strafrecht, das heißt die Fragen der (Nicht-)Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen und der Strafmaße, die gegen Täter zu verhängen sind. Das Phänomen "Kriminalität" ist also relativ, weil ein Verhalten nicht unbedingt dann als "kriminell" gilt, wenn es der Gemeinschaft schadet, sondern erst dann, wenn es vom Gesetzgeber als strafbewehrter Normverstoß definiert wurde. Legale "Asozialitäten" bestehen Frehsee zufolge etwa in den umfassenden Abschreibungsmöglichkeiten für wohlhabende Bürger, in Steuerflucht oder existenzvernichtenden Kreditverträgen.

aus der Frankfurter Rundschau, 1.7.2003