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Hass auf Skinheads – ein niedriger Beweggrund
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13.07.2003
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Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf, bei dem es um die Beinahe- Tötung eines Neonazi ging Von Helmut Kerscher
Karlsruhe Hass auf Skinheads ist wie ein anderes politisches Motiv ein niederer Beweggrund im Sinn des Mord-Tatbestandes. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gegen einen 21-jährigen Deutsch-Türken auf, der einen mutmaßlichen Neonazi fast totgeschlagen hätte. Die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat sowie die Strafen gegen drei mitangeklagte Ausländer beruhten auf einer zu wohlwollender Bewertung, sagte Richterin Ruth Rissing-van Saan. Der BGH beanstandete, dass der Haupttäter nur wegen versuchten Totschlags und nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden war. Allerdings müsse seine Schuldfähigkeit nochmals geprüft werden. Die drei wegen Körperverletzung verurteilten Kumpane müssen nun mit einer Verurteilung als Mittäter eines versuchten Mordes rechnen.
Das Quartett gehörte zu einer 14-köpfigen Gruppe junger Männer, die im Juni 2001 in Siegburg bei einem zufälligen Zusammentreffen mit drei Skinheads Streit anfingen. Der spätere Hauptangeklagte rief Scheiß Nazis! Heil Hitler! und holte nach Beginn einer Prügelei einen zweieinhalb Meter langen und zehn Zentimeter dicken Pflanzpfahl. Mit diesem schlug er je zwei Mal auf Körper und Hinterkopf des am Boden liegende Opfers, wobei er dessen Tod nach Überzeugung der Gerichte billigend in Kauf nahm. Die Schläger gingen erst, als der junge Mann reglos blieb liegen blieb.
Die Jugendkammer des Landgerichts Bonn billigte dem Haupttäter einen Motivwechsel zu. Er habe zwar zunächst aus Hass auf Skinheads gehandelt, mit dem Pfahl habe er aber wegen der Bedrohung mit einer Gaspistole durch einen Begleiter des Opfer zugeschlagen.
Dem folgt der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Ein solcher Motivwechsel des Täters sei nicht ausreichend begründet. Es könne sehr wohl ein Mordversuch aus niedrigen Beweggründen vorliegen. Das gelte zum Beispiel dann, wenn einem Opfer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen oder sozialen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen werde und es ohne persönlichen Anlass, quasi als Repräsentant dieser Gruppe, getötet werden soll. (Aktenzeichen: 2 StR 531/02)
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12/13.7.2003
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