Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wg. fehlender Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG

25.04.2006


Die Richtlinie bezieht sich auf die Arbeitswelt und umfasst ein Diskriminierungsverbot aufgrund u.a. der sexuellen Orientierung. Das Vertragsverletzungsverfahren befindet sich in der dritten Stufe, d.h. es wurde der EuGH angerufen, der am 23.02.2006 sein Urteil fällte.

Wenn die Kommission die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, ist sie berechtigt, ein "Vertragsverletzungsverfahren" gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten. Für jede EG-Richtlinie wird eine Frist zur Umsetzung ihrer Zielvorgaben in die einzelstaatlichen Gesetzgebungen festgelegt - alle Mitgliedstaaten sind von Rechts wegen zur Erfüllung dieser Frist verpflichtet, sofern keine Alternativ- oder Ausnahmeregelung besteht. Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht, leitet die Europäische Kommission eines von zwei oder auch beide Vorverfahren ein mit dem Ziel, die Angelegenheit mit dem betroffenen Mitgliedstaat möglichst schnell zu klären.

  1. Diese beiden Verfahren sind: Das Verfahren der "Nichtmitteilung", bei dem ein Mitgliedstaat benachrichtigt wird, dass er es versäumt hat, der Europäischen Kommission seine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Rechtsvorschriften bis zur erforderlichen Umsetzungsfrist bekannt zu geben. Der Mitgliedstaat erhält zunächst eine Frist von 2 Monaten zur Darlegung seiner Gründe.
  2. Das Verfahren der "Nichtübereinstimmung", bei dem ein Mitgliedstaat von der Europäischen Kommission benachrichtigt wird, dass seine nationalen Maßnahmen mit der (den) betreffenden Richt- linie(n) nicht übereinstimmen. Der Mitgliedstaat erhält von der Europäischen Kommission dann eine angemessene Frist, um seine Gesetzgebung mit den EG-Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen.

Wird das Verfahren nicht während der ersten Stufen des Vertragsverletzungsverfahrens beigelegt und vertritt die Europäische Kommission die begründete Ansicht, dass ein Mitgliedstaat noch immer gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, so wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen, um sich in der Angelegenheit zu äußern. Falls der EuGH die Rechtssache bestätigt, kann er gemäß Artikel 228 EG-Vertrag gegen den betroffenen Mitgliedstaat eine Geldstrafe verhängen, falls der Mitgliedstaat die Entscheidung des Gerichtshofs nicht akzepiert.

Das Urteil (Sprache: Französisch, Quelle: curia.eu.int)

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