Frau wird „Vater“im Sinne des Gesetzes

30.12.2009


C. A. und E.B., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern der Kinder Martin und Andreas A. (alle Namen geändert). E.B. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen "D..." erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass "Bernd B." als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und änderte den Vornamen in "E...". Vor der Geschlechtsumwandlung hatte E.B. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02.01.2007 Zwillinge zur Welt. C.A. und E.B. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und E.B. erkannte am 21.01.2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für die beiden Kinder an.

Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil E.B. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des TSG richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt.

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